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Arbeitsmedizinische Betreuung
Alle Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 30 bzw.
50 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen durch einen
Betriebsarzt arbeitsmedizinisch betreut werden. Darunter kann
- je nach Betriebsart - das Alternative Betreuungsmodell
gewählt werden.
Betriebsarzt kann ein freiberuflicher z.B. niedergelassener
Arzt oder ein angestellter Arzt eines Arbeitsmedizinischen
Dienstes sein, mit der zusätzlichen Berufsbezeichnung
"Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin".
Der Aufwand für die arbeitsmedizinische Betreuung eines
Betriebes ergibt sich aus der Gesamteinsatzzeit. Aus
der ausgeübten Tätigkeit ergibt sich über die
Zuordnung zu einem Gefährdungspotential eine so genannte
Basiseinsatzzeit pro Arbeitnehmer und pro Jahr. Diese
liegt zwischen 0,15 und 0,9 Stunden. Für Betriebe mit
jahresdurchschnittlich bis zu 10 Beschäftigten gelten
Sonderregelungen, die Sie dem Informationsblatt
Nr. 652 entnehmen können. Hat ein Arbeitnehmer Umgang
mit Gefahrstoffen oder arbeitet er im Schichtbetrieb, werden
zur Basiseinsatzzeit Zuschläge hinzuaddiert, die bis
zu 0,3 Stunden betragen können. Daraus ergibt sich die
Einsatzzeit pro Arbeitnehmer. Die Summe aller Einsatzzeiten
ergibt dann die Gesamteinsatzzeit.
Aufgaben der Betriebsärzte
Betriebsärzte unterstützen den Unternehmer durch:
- Beratung des Unternehmers, des Betriebsrates und
der Beschäftigten
- Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze
- Beratung bei der Auswahl von Körperschutzmitteln
- Beratung im sicheren Umgang mit den Arbeitsstoffen
am Arbeitsplatz
- Beratung über das Tragen von Persönlicher
Schutzausrüstung
- Organisation der ersten Hilfe im Betrieb
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Bericht
Der Betriebsarzt soll mindestens einmal jährlich einen
Bericht über seine Tätigkeit erstellen.
Meldung
Der Betriebsarzt muß der Berufsgenossenschaft gemeldet
werden.
(Meldeformular
Betriebsarzt PDF)
Neue
Verordnung für arbeitsmedizinische Vorsorge
Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen
sind das Ziel der arbeits-medizinischen Vorsorge. Sie dient
der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten und
ist eine wichtige Ergänzung zum technischen und organisatorischen
Arbeitsschutz. Seit Dezember 2008 ist die neue Verordnung
für arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft.
Sie fasst Regelungen zu Vorsorgeuntersuchungen zusammen, die
bislang in verschiedenen Verordnungen verteilt waren.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden zunehmend
durch staatliche Vorschriften geregelt. Teilweise sind diese
Untersuchungen Pflicht, zum Teil müssen sie lediglich
angeboten werden. Wir geben einen Überblick über
die aktuellen Regelungen.
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