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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
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Branchen - Informationen

Arbeitsmedizinische Betreuung

Alle Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 30 bzw. 50 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen durch einen Betriebsarzt arbeitsmedizinisch betreut werden. Darunter kann - je nach Betriebsart - das Alternative Betreuungsmodell gewählt werden.

Betriebsarzt kann ein freiberuflicher z.B. niedergelassener Arzt oder ein angestellter Arzt eines Arbeitsmedizinischen Dienstes sein, mit der zusätzlichen Berufsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin".

Der Aufwand für die arbeitsmedizinische Betreuung eines Betriebes ergibt sich aus der Gesamteinsatzzeit. Aus der ausgeübten Tätigkeit ergibt sich über die Zuordnung zu einem Gefährdungspotential eine so genannte Basiseinsatzzeit pro Arbeitnehmer und pro Jahr. Diese liegt zwischen 0,15 und 0,9 Stunden. Für Betriebe mit jahresdurchschnittlich bis zu 10 Beschäftigten gelten Sonderregelungen, die Sie dem Informationsblatt Nr. 652 entnehmen können. Hat ein Arbeitnehmer Umgang mit Gefahrstoffen oder arbeitet er im Schichtbetrieb, werden zur Basiseinsatzzeit Zuschläge hinzuaddiert, die bis zu 0,3 Stunden betragen können. Daraus ergibt sich die Einsatzzeit pro Arbeitnehmer. Die Summe aller Einsatzzeiten ergibt dann die Gesamteinsatzzeit.

Aufgaben der Betriebsärzte
Betriebsärzte unterstützen den Unternehmer durch:
  • Beratung des Unternehmers, des Betriebsrates und der Beschäftigten
  • Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Beratung bei der Auswahl von Körperschutzmitteln
  • Beratung im sicheren Umgang mit den Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz
  • Beratung über das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung
  • Organisation der ersten Hilfe im Betrieb

Bericht
Der Betriebsarzt soll mindestens einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit erstellen.

Meldung
Der Betriebsarzt muß der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
(Meldeformular Betriebsarzt PDF)

Neue Verordnung für arbeitsmedizinische Vorsorge
Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen sind das Ziel der arbeits-medizinischen Vorsorge. Sie dient der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten und ist eine wichtige Ergänzung zum technischen und organisatorischen Arbeitsschutz. Seit Dezember 2008 ist die neue Verordnung für arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft. Sie fasst Regelungen zu Vorsorgeuntersuchungen zusammen, die bislang in verschiedenen Verordnungen verteilt waren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden zunehmend durch staatliche Vorschriften geregelt. Teilweise sind diese Untersuchungen Pflicht, zum Teil müssen sie lediglich angeboten werden. Wir geben einen Überblick über die aktuellen Regelungen.

 

 
 

Medienliste

Meldeformular Betriebsarzt
(PDF 86 kB)

Erfolg im Unternehmen - Ihr Betriebsarzt hilft
(PDF 499 kB)

Leitfaden für Betriebsärzte
(PDF 989 kB)