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Ladungssicherung

Nur langsam spricht es sich bei den Verkehrsteilnehmern herum: Nicht nur der Fahrer, sondern auch der Absender einer Ladung ist für die richtige Sicherung verantwortlich

In der Pflicht: Absender, Verlader, Fahrzeughalter und Fahrer
Damit die Ladung richtig gesichert wird, müssen Absender, Verlader, Fahrer und Fahrzeughalter bzw. Spediteur ihren Teil beitragen. Die Spedition muss ein geeignetes Fahrzeug mit den passenden Hilfsmitteln zur Ladungssicherung bereitstellen, der Verlader muss die Ladung richtig sichern, der Fahrer und der Absender müssen die Sicherung der Ladung kontrollieren. Liefert z.B. eine Druckerei Broschüren selbst aus, trägt sie auch die Gesamtverantwortung für die Ladungssicherung. In vielen Fällen wird aber eine Spedition beauftragt, die Ladung abzuholen, zu verladen und zu transportieren. Selbst dann bleibt aber der Absender in der Pflicht, die richtige Sicherung seiner Ladung zu kontrollieren.

Pflichten des Absenders
Der Absender muss der Spedition z.B. Gewicht, Abmessungen und ggf. Schwerpunktlage der zu transportierenden Ladung angeben. Diese Angaben braucht die Spedition, um das geeignete Fahrzeug und die richtigen Hilfsmittel zur Ladungssicherung auszuwählen. Für den sicheren Transport muss der Absender die Ladung in einer transportfähigen Einheit bereitstellen. Der Absender muss auch kontrollieren, ob das Fahrzeug geeignet ist, ob die richtigen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sind und ob die Ladung für den Transport ausreichend gesichert ist. Damit der Absender (in den meisten Fällen ist er auch gleichzeitig Verlader) seine Verpflichtungen zur Ladungssicherung wahrnehmen kann, braucht er neben Kenntnissen zur Ladungssicherung einen Maßnahmenplan.

Verantwortlichen (Leiter der Ladearbeiten) benennen und ausbilden lassen
Dieser trägt die Verantwortung für die Ladungssicherung und braucht dazu entsprechende Kenntnisse. Damit er seine Aufgaben erfüllen kann, muss er die notwendigen Fachkenntnisse erlangen, etwa durch die Teilnahme am BG-Lehrgang „Sachkundiger der Ladungssicherung“.

Anforderungen an Fahrzeuge festlegen
Für jede Transportaufgabe muss die Ladungssicherung speziell festgelegt werden. So muss ermittelt werden, welche Fahrzeugtypen geeignet und welche Hilfsmittel für die Ladungssicherung erforderlich sind.

Ladungssicherungsmaßnahmen festlegen
Bei der Festlegung der Ladungssicherungsmaßnahmen sind die VDI-Richtlinien der Reihe 2700 als Stand der Technik zu beachten. So ist z.B. zu prüfen:

  • Welche Art der Ladungssicherung, form- oder kraftschlüssig, ist geeignet?
  • Mit wie vielen Zurrgurten, Seiten- oder Klemmbrettern ist die Ladung zu sichern?
  • Sind rutschhemmende Materialen zur Reibwerterhöhung oder Luftsäcke zum Auffüllen von Staulücken erforderlich?

Beladeanweisungen erstellen
In Beladeanweisungen sollten die Ladungssicherungsmaßnahmen dokumentiert werden. Mit Skizzen oder Fotos ergänzt, machen sie leicht verständlich, welche Sicherungsmaßnahmen bei welchem Fahrzeugtyp und welcher Ladung durchzuführen sind.

Versandmitarbeiter ein- und unterweisen
Mitarbeiter, die mit der Ladungssicherung beauftragt sind, müssen mindestens einmal alle 3 Jahre geschult werden. Hierbei sind Inhalte, wie physikalische Grundlagen zur Ladungssicherung, Eigenschaften der Ladung, Möglichkeiten der Ladungssicherung zu vermitteln.

Fahrzeugkontrollen vor und nach dem Beladen
Vor dem Beladen sollte der Zustand des Fahrzeuges geprüft werden. Dazu gehören z.B.:

  • Wie ist der Zustand der Ladefläche? Ist sie besenrein, fettfrei und unbeschädigt?
  • Wie ist der Zustand der Planen und Wände?
  • Sind die mit der Spedition vereinbarten Hilfsmittel zur Ladungssicherung an Bord und in der vereinbarten Stückzahl vorhanden?

Nach dem Beladen sollte der „Leiter der Ladearbeiten“ oder ein beauftragter Mitarbeiter kontrollieren, ob die Ladungssicherung entsprechend der Beladeanweisung durchgeführt wurde. In bestimmten Fällen kann es sogar sinnvoll sein, ein Foto der gesicherten Ladung zu machen. Erst nach der Kontrolle der Ladungssicherungsmaßnahmen dürfen die Transportunterlagen abgezeichnet werden. Diese Unterschrift gilt im Zweifelsfall als Freigabe.

 


 
 

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