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Rechtliche Grundlagen
Unfallverhütungsvorschriften gehören zu
dem Handwerkszeug für jeden, der sich mit Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz beschäftigt. Es gibt derzeit über
100 Unfallverhütungsvorschriften, von denen der einzelne
Betrieb nur eine kleine Auswahl benötigt. Die Berufsgenossenschaft
Druck und Papierverarbeitung hat 11 Unfallverhütungsvorschriften
erlassen, weil sie für viele Betriebe unserer Branche
relevant sind. Im Einzelfall sind aber u. U. weitere Unfallverhütungsvorschriften
zu beachten. Ergänzt werden die Unfallverhütungsvorschriften
durch sogenannte Sicherheitsregeln, in denen praktische Hinweise
für die Umsetzung der Schutzziele zusammengestellt sind.
Neben den Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
gibt es auch staatliche Arbeitsschutzvorschriften: Gesetze
wie das Arbeitsschutzgesetz und Verordnungen, wie die
Maschinenverordnung zum Gerätesicherheitsgesetz. Die
Maschinenverordnung setzt die EG-Maschinenrichtlinie in deutsches
Recht um und legt z. B. fest, dass neue Maschinen seit dem
1. Januar 1995 nach den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie
beschaffen sein müssen. Die Beschaffenheitsanforderungen
werden in europäischen Normen näher spezifiziert.
Entsprechende Beschaffenheitsanforderungen in Unfallverhütungsvorschriften
sind für diese Maschinen nicht mehr anzuwenden, gelten
aber nach wie vor für alle Maschinen, die bis zum 31.12.1994
in Betrieb genommen wurden, wenn diese nicht bereits die Anforderungen
der Maschinenrichtlinie erfüllen. Es liegt nahe, Beschaffenheitsanforderungen
aus den Unfallverhütungsvorschriften zu streichen. Dadurch
entfallen einige Unfallverhütungsvorschriften bis auf
wenige Einzelregelungen oder sogar vollständig. Es wurde
notwendig, die Unfallverhütungsvorschriften und das gesamte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk neu zu strukturieren
und die Gesamtzahl der Vorschriften zu reduzieren.
Verantwortung
trägt der Vorgesetzte
Im Tagesgeschäft eines Geschäftsführers oder
Betriebsleiters steht der wirtschaftliche Erfolg im Vordergrund.
Da bleibt vielen keine Zeit, sich mit der Verantwortung im
Arbeitsschutz zu beschäftigen. Wer die Zeit dafür
erst nach einem schweren Arbeitsunfall findet, erlebt möglicherweise
eine unangenehme Überraschung. Anhand einer Empfehlungsliste
kann jeder prüfen, ob er das Wichtigste getan hat.
Betriebsfeste
als versicherte Tätigkeit
Die Berufsgenossenschaft deckt durch betriebliche Tätigkeit
entstandene Risiken ab. Was darüber hinaus zur betrieblichen
Risikosphäre gehört, ist durch die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichtes festgelegt worden. Hier ein Überblick
über den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen.
Betriebssport
– Sport als versicherte Tätigkeit
Die Berufsgenossenschaft deckt durch betriebliche Tätigkeit
entstandene Risiken ab. Dazu kann auch Betriebssport zählen,
wenn er der betrieblichen Risikosphäre eindeutig zugeordnet
werden kann. Was zur betrieblichen Risikosphäre gehört,
ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes festgelegt
worden.
Eine
Reform mit einigen Verbesserungen und manchem Haken
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz –
das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung
– hat nicht nur einen langen Namen. Es steckt auch einiges
drin. Eine Reihe von Neuerungen bringen Verbesserungen für
die Unternehmer. Doch das Unfallversicherungs-modernisierungsgesetz
(UVMG) enthält auch neue bürokratische Regelungen,
die der Gesetzgeber trotz der Warnungen von Berufsgenossenschaften
und Unfallkassen umgesetzt hat. Die wichtigsten Änderungen
im Überblick:
Reform
der Unfallversicherung – Rentenlasten sollen neu verteilt
werden
Wenn der Bundestag das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz
wie geplant beschließt, werden auch die Altlasten neu
verteilt. Das wird sich auch auf den Mitgliedsbeitrag unserer
Unternehmen auswirken. Das bisherige Verfahren wird zugunsten
einer zukunftssicheren Verteilung der Rentenlasten aufgegeben.
Die meisten Mitgliedsbetriebe unserer Berufsge-nossenschaft
werden künftig einen geringeren Beitrag zahlen.
Was
heißt eigentlich …? – Begriffe rund um Heilbehandlung
Erleidet ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit einen Gesundheitsschaden, so ist es Aufgabe
der Berufsgenossenschaft, diesen Gesundheitsschaden mit allen
Mitteln zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung
zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Im Mittelpunkt
steht dabei die Heilbehandlung.
…als
wäre der Unfall nie passiert.
Die Berufsgenossenschaft löst die Haftung des Unternehmers
fürArbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab. Nach
einem Unfall ist es daher die vorrangige Aufgabe der Berufsgenossenschaft,
denVerletzten so zu stellen, als wäre der Unfall nie
passiert. Und das rechnet sich.
Europäischer
Standard für Schneidemaschinen
Im Dezember 2002 hat das Deutsche Institut für Normung
(DIN) die europäische Norm "Sicherheit von Maschinen
- Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von
Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen, Teil 3: Schneidemaschinen"
(DIN EN 1010-3) veröffentlicht.
Betriebssicherheitsverordnung
ersetzt Vorschriften
Ende 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten.
Sie setzt mehrere europäische Richtlinien in deutsches
Recht um. Ziel dieser Verordnung ist es, Regelungen aus mehreren,
bestehenden Vorschriften in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
Zusammenarbeit
mit anderen Unternehemen
Arbeiten Mitarbeiter anderer Unternehmen im eigenen Betrieb,
müssen Auftraggeber und Auftragnehmer den Arbeits- und
Gesundheitsschutz abstimmen.
Neue
Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV
A2)
Mit Wirkung vom 1.2.2005 ist die BG-Vorschrift „Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV
A2) in Kraft getreten. Diese ersetzt die bisher gültigen
Unfallverhütungsvorschriften „Fachkräfte für
Arbeitssicherheit“ (BGV A6) und „Betriebsärzte“
(BGV A7) und fasst diese beiden Vorschriften in eine kompakte,
den Änderungen der gewerblichen Wirtschaft angepasste
Regelung zusammen.
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